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Vergütung für Videosprechstunden

Ärztin rechnet Videosprechstuden ab.

Als Ärztin oder Arzt können Sie die Videosprechstunde genauso abrechnen wie Termine, die in unmittelbarem Kontakt stattfinden. Das gilt für sowohl gesetzlich, als auch für privat Versicherte.


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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht stets aktuelle Informationen über die Abrechnung von Videosprechstunden. Sie erfahren was Sie bei der Auswahl eines Videodienstes beachten müssen und welche Leistungen Sie im Rahmen der Videosprechstunde erbringen und abrechnen können.

Abrechnung gemäß EBM

Wir zeigen Ihnen hier beispielhaft Zuschläge und Gebührenordnungspositionen (GOP), die Sie in Kombination mit Videosprechstunden abrechnen k.

  • GOP 03040/04040 bei Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags
  • GOP 03060/03061 bei der Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Fachangestellte
  • PFG-Zuschlag: Pauschale zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung
  • Der Technikzuschlag (GOP 01450) deckt mit bis zu 205,52 € extra pro Quartal für die ersten 47 Videosprechstunden größtenteils die Kosten Ihres Confrere-Vertrags.
  • GOP 01444 Authentifizierung von PatientIn (1,10 € / 10 Punkte)
  • GOP 01470 Verordnung von DiGA (2 € /18 Punkte) einmal im Behandlungsfall.

Unsere Videogespräche mit bis zu 4 Teilnehmern ermöglichen die Abrechnung von:

  • GOP 01442 bzw. 37320 bei sektorübergreifenden, koordinerenden Videofallkonferenzen (Telekonsile) zwischen Ärzten und Pflege(fach)kräften (9,57 €/ 86 Punkte)
  • GOP 37400 Zusatzpauschale für die Beteiligung an der Beratung eines Patienten (11,12 € / 100 Punkte)

Eventuelle fachgruppenspezifische Abschläge bei Behandlungen, die quartalsweise ausschließlich per Video erfolgen, sind ebenfalls in der KBV-Übersicht verzeichnet. Des Weiteren finden Sie genaue Details zu haus- und fachärztlichen Leistungen in der aktuellen Vergütungsübersicht Videosprechstunde.

Leistungsabrechnung bei Privatversicherten

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat eine Handreichung für die Organisation von Videosprechstunden veröffentlicht.

Die geplante Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) steht noch aus. Die BÄK stellt aber klar, dass die Beratung im persönlichen Arzt-Patienten Kontakt auch per Video erfolgen darf. Sowohl kurze, als auch eingehendere Beratungen und Therapien sind einvernehmlich bestehenden GOÄ-Ziffern erstattungsberechtigt.

  • GOÄ-Ziffer 1 (10,72 €)
  • GOÄ-Ziffer 3 (20,10 €) bei Beratungen von mindestens 10 Minuten
  • Nummer 60 (16,08 €) bei multiprofessionellen Videoanrufen zur Diagnosefindung oder Bestimmung eines Behandlungskonzepts
  • 4, 5 (Suffix A-D, K1, P), 70, 75, 15 und 34 sind ebenfalls abrechenbar.

Neu geschaffene Analogziffern decken besondere Leistungen ab, die per Videosprechstunde erbracht werden können:

  • A2: Ausstellen von Rezepten, Überweisungen, Befunden oder Anordnungen per Videosprechstunde durch MFA (3,15 Euro)
  • A6: visuelle symptomatische Untersuchung per Videosprechstunde (10,72 Euro)
  • A60: Telekonsil zur Fallbeurteilung in diagnostischen Verfahren (16,08 Euro)
  • A661: Telemetrische Funktionsanalyse von Herzschrittmachern, Defibrillatoren etc. (55,60 Euro)
  • A70: Erstellen oder Aktualisieren und ggf. Versand eines Medikationsplans (5,36 Euro)
  • A76: Verordnung oder Kontrolle der Messungen digitaler Gesundheitsanwendungen (9,38 Euro)

Die neuen Ziffern zielen explizit auf die Videosprechstunde ab. Chat und SMS werden in den Abrechnungshinweisen als Kommunikationsmittel ausgeschlossen.

Maximilien Hjortland
Maximilien Hjortland
Content Strategist and DPO
max@confrere.com